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# BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – VII ZR 94/23

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:130324BVIIZR94.23.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 17.000.000 €

Halfmeier Jurgeleit Graßnack

Sacher Brenneisen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – VII ZR 94/23, ECLI:DE:BGH:2024:130324BVIIZR94.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-13/vii-zr-94-23

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