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# BGH, Beschluss vom 12.03.2024 – XI ZR 74/21

11. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:120324BXIZR74.21.0

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag des streitgegenständlichen Darlehens, weil er lediglich die Feststellung erstrebt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 7 mwN). Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht.

Streitwert: 15.394,55 €.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.03.2024 – XI ZR 74/21, ECLI:DE:BGH:2024:120324BXIZR74.21.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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