nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 12.03.2024 – 2 StR 65/24

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR65.24.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 3.300 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung und zum Entfall der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

**Rn. 2**

Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.300 Euro hat keinen Bestand, weil der Angeklagte auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und bei der Justizkasse eingezahlten Geldes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 3 StR 486/20, juris Rn. 12).

```
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
```

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.03.2024 – 2 StR 65/24, ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR65.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/2-str-65-24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
