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# BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – VIa ZR 294/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR294.22.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats mit Sitz in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000,- €.

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C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – VIa ZR 294/22, ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR294.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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