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# BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – VIa ZR 1416/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR1416.22.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbstständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000,- €.

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C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – VIa ZR 1416/22, ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR1416.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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