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# BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – VIa ZR 1365/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR1365.22.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbstständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000,- €.

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C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – VIa ZR 1365/22, ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR1365.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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