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# BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – VIa ZR 1104/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR1104.22.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

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C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – VIa ZR 1104/22, ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR1104.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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