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# BGH, Beschluss vom 27.02.2024 – VIa ZR 280/23

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR280.23.0

## Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2023 zugelassen, soweit die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1048 f.).

Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

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C.Fischer Möhring Krüger
Wille Liepin
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.02.2024 – VIa ZR 280/23, ECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR280.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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