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# BGH, Beschluss vom 13.02.2024 – VIa ZR 429/23

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZR429.23.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Verschuldens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000,00 €.

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C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.02.2024 – VIa ZR 429/23, ECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZR429.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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