nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – VII ZR 38/22

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZR38.22.0

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Beklagtenseite verursachtenKosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers der Klägerin, die dieser selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 179.357,68 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – VII ZR 38/22, ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZR38.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-17/vii-zr-38-22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
