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# BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – IV ZR 146/23

4. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:100124BIVZR146.23.0

## Tenor

Die mit Schreiben vom 25. Juni 2023, 12. Juli 2023 und 7. August 2023 erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 11. Zivilsenat - vom 14. Juni 2023 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat den Antrag erstmals nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2007 - IV ZA 17/07, juris Rn. 3 m.w.N.).

Das vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18. September 2023 gestellte "Gnadengesuch" ist unzulässig. Neben der Nichtzulassungsbeschwerde ist kein weiterer Rechtsbehelf gegen das eingangs genannte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe statthaft.

Streitwert: 230.000 €

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Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – IV ZR 146/23, ECLI:DE:BGH:2024:100124BIVZR146.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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