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# BGH, Beschluss vom 09.01.2024 – 6 StR 462/23

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR462.23.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, dass die Bezeichnung des eingezogenen Handys statt „Samsung Galaxy S21“ richtig „Samsung Galaxy S5 Mini“ lautet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Einziehungsanordnung war zu berichtigen. Das Landgericht wollte neben dem Handy Samsung Galaxy XCover das ebenfalls im Eigentum des Angeklagten stehende und bei der Tat genutzte Handy Samsung Galaxy S5 Mini nach § 74 Abs. 1 StGB einziehen.

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Sander Wenske Fritsche
von Schmettau Arnoldi
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.01.2024 – 6 StR 462/23, ECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR462.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-09/6-str-462-23

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