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# BGH, Beschluss vom 09.01.2024 – 2 StR 462/23

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:090124B2STR462.23.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die bei der Strafzumessung im Fall 7 der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung der Strafkammer, es seien zwei Kinder geschädigt worden, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu sonstigen, vom Tatrichter nicht gewürdigten strafschärfenden Gesichtspunkten kommt es nicht an.

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Menges Krehl Eschelbach
Meyberg Schmidt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.01.2024 – 2 StR 462/23, ECLI:DE:BGH:2024:090124B2STR462.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-09/2-str-462-23

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