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# BGH, Beschluss vom 11.12.2023 – VIa ZR 1442/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:111223BVIAZR1442.22.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des Klägers war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB selbständig tragend auf das Fehlen eines Schadens gestützt hat, ohne dass die - sich allein gegen die Verneinung eines Anspruchs aus § 826 BGB wendende - Berufungsbegründung diese Erwägung angegriffen hat (vgl. BGH, aaO, Rn. 12 ff. mwN).

Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

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Menges Möhring Wille
Liepin Vogt-Beheim
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.12.2023 – VIa ZR 1442/22, ECLI:DE:BGH:2023:111223BVIAZR1442.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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