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# BGH, Beschluss vom 06.12.2023 – 2 StR 332/23

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:061223B2STR332.23.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Revision, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, die Strafkammer daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt nicht die im Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts in Bezug genommene dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters mit und genügt daher nicht dem Erfordernis, alle Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensfehler begründen, so vollständig und genau vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein auf Grundlage der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sollten die behaupteten Tatsachen zutreffen.

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Appl Meyberg Grube
Schmidt Lutz
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.12.2023 – 2 StR 332/23, ECLI:DE:BGH:2023:061223B2STR332.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-06/2-str-332-23

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