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# BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 249/22

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:221123BVIIZR249.22.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Klägers verursachten Kosten; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 45.000 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 249/22, ECLI:DE:BGH:2023:221123BVIIZR249.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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