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# BGH, Beschluss vom 21.11.2023 – 5 StR 539/23

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:211123B5STR539.23.0

## Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2023, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägerinnen in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.11.2023 – 5 StR 539/23, ECLI:DE:BGH:2023:211123B5STR539.23.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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