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# BGH, Beschluss vom 20.11.2023 – VIa ZR 988/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:201123BVIAZR988.22.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützt. Diese Erwägung stand vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet auch Ansprüchen der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

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Menges Möhring Wille
Liepin Vogt-Beheim
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.11.2023 – VIa ZR 988/22, ECLI:DE:BGH:2023:201123BVIAZR988.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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