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# BGH, Beschluss vom 16.11.2023 – V ZR 234/22

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:161123BVZR234.22.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.140.000 €.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil es sich auf der Grundlage der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, die ihrerseits keinen Zulassungsgrund erkennen lässt, um die Ausübung eines einseitigen Optionsrechts der Klägerin und damit nicht um eine „neue“ Beihilfe im Sinne von Art. 1 lit. c) der VO (EU) Nr. 2015/1589 handelt.

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Brückner Haberkamp Hamdorf
Malik Schmidt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.11.2023 – V ZR 234/22, ECLI:DE:BGH:2023:161123BVZR234.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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