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# BGH, Beschluss vom 13.11.2023 – VIa ZR 597/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:131123BVIAZR597.22.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Auf die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kommt es nicht an, weil die Beschwerde die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, nicht durchgreifend angreift.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

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Menges Götz Rensen
Wille Vogt-Beheim
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.11.2023 – VIa ZR 597/22, ECLI:DE:BGH:2023:131123BVIAZR597.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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