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# BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – VII ZR 3/23

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIZR3.23.0

## Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer auf Beklagtenseite; diese tragen ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 209.427 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – VII ZR 3/23, ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIZR3.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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