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# BGH, Beschluss vom 30.10.2023 – VIa ZR 1192/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR1192.22.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des Klägers war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11 mwN) - bereits unzulässig, weil das Landgericht die Klageabweisung in dem angefochtenen Urteil selbständig tragend auch auf Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers gestützt hat, ohne dass die Berufungsbegründung diese Erwägung angegriffen hat (vgl. BGH, aaO, Rn 12 ff. mwN).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

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Menges Möhring Krüger
Wille Liepin
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.10.2023 – VIa ZR 1192/22, ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR1192.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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