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# BGH, Beschluss vom 26.10.2023 – III ZB 35/23, III ZB 36/23

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:261023BIIIZB35.23.0

## Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2023.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Mit dem vorstehend genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein als Rechtsmittel in Betracht kommende Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 2. August 2023, mit der er im Wege der Gegenvorstellung um erneute Überprüfung der Senatsentscheidung bittet.

II.

**Rn. 2**

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg von der Vorinstanz weder zugelassen worden noch vom Gesetz vorgesehen ist und ein solches daher nicht statthaft ist, das heißt eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr erfolgt.

**Rn. 3**

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in diesen Sachen nicht mehr rechnen.

Herrmann Böttcher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.10.2023 – III ZB 35/23, III ZB 36/23, ECLI:DE:BGH:2023:261023BIIIZB35.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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