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# BGH, Beschluss vom 17.10.2023 – VIII ZR 67/23

8. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:171023BVIIIZR67.23.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zwar zu Recht, dass die vorgenannte Entscheidung des Berufungsgerichts - ebenso wie das von ihm herangezogene Urteil derselben Kammer vom 16. Juni 2016 (67 S 125/16, juris Rn. 4 ff. und Leitsatz 1) - insoweit in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats steht, als das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass bei einem zeitnahen nachträglichen Ausgleich der Mietrückstände die Berufung des Vermieters auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs sich als treuwidrig (§ 242 BGB) erweisen kann (siehe nur Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 80 Rn. 83 mwN). Diese Divergenz ist unter den hier gegebenen Einzelfallumständen indes nicht entscheidungserheblich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €.

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Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
Dr. Reichelt Dr. Böhm
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.10.2023 – VIII ZR 67/23, ECLI:DE:BGH:2023:171023BVIIIZR67.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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