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# BGH, Beschluss vom 12.10.2023 – V ZR 22/23

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:121023BVZR22.23.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt nach § 49 GKG 139.302,28 € (Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2: 48.225,66 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3: 81.151,62 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6: 8.925 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 7: 1.000 €). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 – V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).

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Brückner Göbel Malik
Laube Grau
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.10.2023 – V ZR 22/23, ECLI:DE:BGH:2023:121023BVZR22.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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