nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – 2 StR 64/21

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR64.21.0

## Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 30. März 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. März 2022 dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt und auf seine Revision das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 2020, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung teilweise abgeändert. Seine weitergehende Revision hat er als unbegründet verworfen.

**Rn. 2**

1. Mit am 4. August 2023 eingegangenem Schreiben macht der Verurteilte geltend, der Senat habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil er ungeachtet seines entsprechenden Antrags nicht mündlich über seine Revision verhandelt und stattdessen über diese durch Beschluss entschieden habe. Zudem litten das Ermittlungsverfahren und das landgerichtliche Urteil an Rechtsfehlern.

**Rn. 3**

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist unzulässig.

**Rn. 4**

a) Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich am Revisionsgericht anzubringen und zu begründen.

**Rn. 5**

b) Diese Frist hat der Verurteilte versäumt. Ihm war die Entscheidung des Senats spätestens am 10. Juni 2022 bekannt, da er mit Schreiben von diesem Tag die fehlenden Unterschriften unter der Beschlussausfertigung monierte. Seine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht am 4. Januar 2023 nicht zur Entscheidung angenommen.

**Rn. 6**

3. Unabhängig davon ist das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht verletzt. Ein Antragsrecht des Verurteilten auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ist dem Revisionsverfahren fremd.

**Rn. 7**

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

```
Appl Eschelbach Zeng
Grube Schmidt
```

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – 2 StR 64/21, ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR64.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-10/2-str-64-21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
