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# BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – 2 ARs 347/23

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:101023B2ARS347.23.0

## Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2023 –Az.: 1 Ws 124/23 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Die beantragte Akteneinsicht sowie die begehrte Fristverlängerung werden abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der beantragten Akteneinsicht war nicht zu entsprechen. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels − hier der „weiteren Beschwerde“ gegen die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers – berechtigt nicht zur Akteneinsicht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 ARs 327/19, juris Rn. 2). Im Übrigen ist der Betreff der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht dahin zu verstehen, dass sich eine Beschwerdeschrift des Angeklagten vom 10. Juli 2023 bei den Akten befindet. Vielmehr richtet sich dessen handschriftliche „weitere Beschwerde“ vom 19. Juli 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2023. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für eine weitere Fristverlängerung.

Appl Grube Schmidt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – 2 ARs 347/23, ECLI:DE:BGH:2023:101023B2ARS347.23.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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