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# BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 235/22

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR235.22.0

## Tenor

Die von ihrer Streithelferin geführte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 675.400 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Borris Brenneisen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 235/22, ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR235.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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