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# BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – VII ZR 244/22

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:130923BVIIZR244.22.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. November 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 103.572,68 €

Halfmeier Kartzke Graßnack

Sacher Brenneisen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – VII ZR 244/22, ECLI:DE:BGH:2023:130923BVIIZR244.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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