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# BGH, Beschluss vom 12.09.2023 – XI ZR 179/22

11. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIZR179.22.0

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, juris Rn. 6 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die L. GmbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 2 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 110.000 €.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.09.2023 – XI ZR 179/22, ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIZR179.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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