nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 12.09.2023 – VIII ZR 171/22

8. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:120923BVIIIZR171.22.0

## Tenor

Der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 wird im Tenor hinsichtlich des Kostenausspruchs dahin ergänzt, dass der Kläger auch die Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten zu tragen hat (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).

Weiter wird der vorgenannte Senatsbeschluss dahingehend berichtigt, dass die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 statt "F. AG" lautet "F. GmbH".

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 2 am 25. Juli 2023 zugestellt worden. Mit am 27. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss des Senats gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten zu tragen habe. Zudem hat er unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs vom 17. April 2023 angeregt, die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 zu berichtigen.

II.

**Rn. 2**

Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin zu 2 ist der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 - da eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO hier insoweit nicht in Betracht kommt - entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin zu 2 nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zu ergänzen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 2 ff. mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3 ff.; vom 23. August 2021 - V ZR 205/20, juris Rn. 3 ff.; vom 26. Januar 2023 - III ZR 69/21, juris Rn. 3 ff.).

**Rn. 3**

Zudem ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 in dem vorgenannten Beschluss des Senats wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen.

```
Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert
Wiegand Dr. Böhm
```

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.09.2023 – VIII ZR 171/22, ECLI:DE:BGH:2023:120923BVIIIZR171.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-09-12/viii-zr-171-22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
