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# BGH, Beschluss vom 06.09.2023 – IV AR (VZ) 41/22

4. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:060923BIVAR.VZ.41.22.0

## Tenor

1. Die Anhörungsrüge vom 17. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über eine vorherige Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG; Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, FamRZ 2017, 1947 Rn. 2).

2. Eine Verweisung an das - ohnehin offensichtlich unzuständige - Dienstgericht des Bundes kommt bereits wegen des Abschlusses des Verfahrens nicht in Betracht.

3. Die Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Rub-rumsberichtigung vom 17. Juli 2023 und vom 19. August 2023 werden zurückgewiesen. Eine Unrichtigkeit liegt nicht vor (vgl. § 42 Abs. 1 FamFG).

4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr gesondert beschieden werden.

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Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Dr. Bommel Piontek
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.09.2023 – IV AR (VZ) 41/22, ECLI:DE:BGH:2023:060923BIVAR.VZ.41.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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