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# BGH, Beschluss vom 28.08.2023 – VII ZB 73/21

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:280823BVIIZB73.21.0

## Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 563,55 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

**Rn. 2**

Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

**Rn. 3**

Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 563,55 € festzusetzen.

II.

**Rn. 4**

Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.

Borris

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.08.2023 – VII ZB 73/21, ECLI:DE:BGH:2023:280823BVIIZB73.21.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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