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# BGH, Beschluss vom 24.08.2023 – IV ZR 52/22

4. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:240823BIVZR52.22.0

## Tenor

Für das Beschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 489.519,11 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

**Rn. 2**

II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 489.519,11 € festzusetzen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag zur Prüfung der Einlegung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde sowohl die Rückerstattung der gezahlten Prämie, soweit das Berufungsgericht den entsprechenden Antrag abgewiesen hat (458.341,28 €), als auch den in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.177,83 €.

Dr. Bußmann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.08.2023 – IV ZR 52/22, ECLI:DE:BGH:2023:240823BIVZR52.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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