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# BGH, Beschluss vom 17.08.2023 – 2 StR 263/23

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:170823B2STR263.23.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

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Appl Krehl Zeng
Grube Schmidt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.08.2023 – 2 StR 263/23, ECLI:DE:BGH:2023:170823B2STR263.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-17/2-str-263-23

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