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# BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – 5 StR 205/23

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR205.23.1

## Tenor

Frau W. , H. , wird als Praktikantin in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten S. , Rechtsanwalt T. , die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Zulassung von Frau W. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.

**Rn. 2**

Hier hat Rechtsanwalt T. mit Blick auf die Schwerpunktarbeit von Frau W. ein wissenschaftliches Interesse der Studentin an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt; ihre Teilnahme ist zudem zu Ausbildungszwecken möglich. Die Verfahrensbeteiligten sind der Teilnahme von Frau W. an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.

Cirener

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – 5 StR 205/23, ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR205.23.1

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-16/5-str-205-23-2

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