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# BGH, Beschluss vom 08.08.2023 – VIa ZR 661/21

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR661.21.0

## Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2021 zugelassen mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung betreffend den Zahlungsantrag in einer 26.589,52 € nebst Zinsen übersteigenden Höhe.

Im Umfang der Zurückweisung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten bis 35.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 65.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 56 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).

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Menges Götz Rensen
Wille Vogt-Beheim
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.08.2023 – VIa ZR 661/21, ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR661.21.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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