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# BGH, Beschluss vom 08.08.2023 – VIa ZR 1434/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR1434.22.0

## Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs weiter, wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. November 2022 - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 1 begehrten Zinsen in Höhe von 4% aus 54.189,99 € vom 12. September 2016 bis zum 7. Februar 2019 (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 266, 322 Rn. 17 ff.) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - zugelassen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 35.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zu 10% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).

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Menges Krüger Götz
Rensen Wille
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.08.2023 – VIa ZR 1434/22, ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR1434.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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