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# BGH, Beschluss vom 01.08.2023 – 2 StR 210/23

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:010823B2STR210.23.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag in Höhe von 38.300 Euro als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Appl Zeng Meyberg
Grube Schmidt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.08.2023 – 2 StR 210/23, ECLI:DE:BGH:2023:010823B2STR210.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-01/2-str-210-23

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