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# BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZR 42/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR42.22.0

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2021 wird entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN), soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung aus dem Gesichtspunkt kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche wendet. Gegen die Zurückweisung dieses prozessualen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, VersR 2023, 854 Rn. 4 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, zVb) bringt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund vor.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts geltend macht, führt sie nicht gegen sämtliche die Zurückweisung der Berufung tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts einen durchgreifenden Zulassungsgrund an.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

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Menges Krüger Götz
Rensen Wille
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZR 42/22, ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR42.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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