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# BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZR 119/21

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR119.21.0

## Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juli 2021 zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Berufungsanträge zu 1 und zu 2 betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

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Menges Götz Rensen
Liepin Vogt-Beheim
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZR 119/21, ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR119.21.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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