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# BGH, Beschluss vom 24.07.2023 – VIa ZR 1570/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:240723BVIAZR1570.22.1

## Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die statthafte und insbesondere fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO. Der Senat hat vor dem Erlass seines Beschlusses vom 22. Mai 2023 den innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist ergänzten Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2023 zur Kenntnis genommen und auf seine Zulassungsrelevanz überprüft. Seine Auffassung, eine Zulassung der Revision sei auch im Hinblick auf die ergänzte Begründung nicht veranlasst, hat der Senat im zweiten Absatz des Beschlusses vom 22. Mai 2023 unter ausdrücklicher nochmaliger Nennung des Zulassungsgrundes der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) dokumentiert. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZR 139/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Juni 2023 - VII ZR 158/22, juris Rn. 3 mwN).

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Menges Möhring Krüger
Wille Liepin
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.07.2023 – VIa ZR 1570/22, ECLI:DE:BGH:2023:240723BVIAZR1570.22.1

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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