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# BGH, Beschluss vom 18.07.2023 – VIII ZB 14/23

8. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:180723BVIIIZB14.23.0

## Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 2022 (7 S 6353/22) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Soweit der Beklagte mit der von ihm persönlich eingelegten Rechtsbeschwerde beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter und der Urkundsbeamtin, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.200 € festgesetzt.

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Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt
Wiegand Messing
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.07.2023 – VIII ZB 14/23, ECLI:DE:BGH:2023:180723BVIIIZB14.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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