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# BGH, Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZR 50/22

11. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:110723BXIZR50.22.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung des Prospektverantwortlichen als Anlagevermittler aus einem mit dem Anleger geschlossenen Auskunftsvertrag nicht aus. Dies ergibt sich aus § 13 VerkProspG, § 47 Abs. 2 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelfer, die diese zu tragen haben (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZR 50/22, ECLI:DE:BGH:2023:110723BXIZR50.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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