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# BGH, Beschluss vom 05.07.2023 – 5 StR 158/23

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:050723B5STR158.23.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensrüge auch mit der Stoßrichtung einer Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben haben könnte, weil das Gericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich bei seinem „Hilfsbeweisantrag“ mangels Behauptung einer bestimmten Beweistatsache nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne gehandelt habe, wäre sie ebenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat nicht vorgetragen, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft – worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer Gegenerklärung nach § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO hingewiesen hat – ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls beantragt hat, den Hilfsbeweisantrag abzulehnen, und die beiden Verteidiger des Angeklagten „jeweils eine Erklärung“ dazu abgegeben haben. Dieser Vortrag wäre aber für die Prüfung eines etwaigen Verfahrensverstoßes erforderlich gewesen, da es jedenfalls nicht fernliegt, dass die Staatsanwaltschaft auf das Fehlen einer bestimmt behaupteten konkreten Beweistatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO hingewiesen haben könnte.

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Gericke Mosbacher Köhler
RiBGH von Häfen isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben. Gericke Werner
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.07.2023 – 5 StR 158/23, ECLI:DE:BGH:2023:050723B5STR158.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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