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# BGH, Beschluss vom 03.07.2023 – VIII ZR 11/22

8. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:030723BVIIIZR11.22.0

## Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2022 (Kassenzeichen 780022144430) wird zurückgewiesen.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Mit Beschluss vom 27. September 2022 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 16. November 2021 (12 S 1554/21) auf seine Kosten zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 12. Oktober 2022 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 532 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 9.600 €) zum Soll gestellt.

**Rn. 2**

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2023.

II.

**Rn. 3**

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

**Rn. 4**

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

**Rn. 5**

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht; er erachtet vielmehr das gesamte Verfahren als rechtswidrig. Hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden.

**Rn. 6**

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.07.2023 – VIII ZR 11/22, ECLI:DE:BGH:2023:030723BVIIIZR11.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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