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# BGH, Beschluss vom 29.06.2023 – V ZR 137/22

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:290623BVZR137.22.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 13. Zivilsenat - vom 14. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 406.375 €.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

**Rn. 2**

Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs. Nichts anderes gilt bei gegenseitigen Verträgen. Die von der Beschwerde zitierte Senatsentscheidung (Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, NJW 2006, 2773) verhält sich nicht zu der Entstehung des Anspruchs im Sinne von §§ 199, 200 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist, sondern zu § 390 Satz 2 BGB aF, und ist auf das Verjährungsrecht nicht übertragbar (missverständlich daher Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 199 Rn. 3). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

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Brückner Göbel Haberkamp
Hamdorf Malik
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.06.2023 – V ZR 137/22, ECLI:DE:BGH:2023:290623BVZR137.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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