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# BGH, Beschluss vom 27.06.2023 – II ZR 86/22

2. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR86.22.0

## Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 Satz 1 ZPO) liegen vor. Für die Anordnung genügt der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5). Den Antrag kann auch ein Streithelfer stellen, wenn er sich hierdurch nicht mit einer Erklärung der Hauptpartei in Widerspruch setzt, § 67 Satz 1 ZPO (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 251 Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 251 Rn. 5). Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin zu 5 hat mit der Antragstellung das Einverständnis des Beklagten versichert. Die übrigen Streithelfer müssen die mit der Herbeiführung des Ruhens verbundene Disposition der Hauptparteien hinnehmen (KG, BauR 1989, 643, 644). Die Anordnung ist im Hinblick auf schwebende Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.

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Born Wöstmann Bernau
V. Sander Adams
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.06.2023 – II ZR 86/22, ECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR86.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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