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# BGH, Beschluss vom 13.06.2023 – 6 StR 187/23

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:130623B6STR187.23.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2023 wird verworfen; die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

**Rn. 2**

Das Urteil bedarf jedoch der Ergänzung, weil sich der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in dieser Sache in Belgien in Auslieferungshaft befand, das Landgericht indes entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab getroffen hat. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 5 StR 162/03, NStZ-RR 2003, 364). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Belgien erlittenen Haft nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 2 StR 45/02), bestimmt der Senat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst.

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Feilcke Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.06.2023 – 6 StR 187/23, ECLI:DE:BGH:2023:130623B6STR187.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/6-str-187-23

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