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# BGH, Beschluss vom 24.05.2023 – VII ZR 163/20

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:240523BVIIZR163.20.0

## Tenor

Die von ihrem Streithelfer für diese geführte Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Streithelfer der Beklagten zu 1 und 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 125.000 €

Pamp Halfmeier Sacher

Borris Brenneisen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.05.2023 – VII ZR 163/20, ECLI:DE:BGH:2023:240523BVIIZR163.20.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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